von Rechtsanwalt Helmuth Jipp
Presseausweise können nicht nur, wie bisher in interessierten Kreisen angenommen, von den Verlegerverbänden - BDZV und VDZ - und ausgewählten Gewerkschaftsverbänden - DJV und Deutsche Journalisten Union bei Verdi - ausgestellt werden. Der renommierte Hamburger Medienanwalt Helmuth Jipp kommentiert für Berliner Journalisten das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zugunsten von Freelens (vom 17. September 2004, AZ: 1 K 1651/01).
Einsichtige hatten es bisher ohnehin erkannt: Presseausweise sind keine "amtlichen Dokumente". Das Recht, Presseausweise auszustellen, ist gesetzlich nicht geregelt. Es gibt keine Vorschrift, die die Ausstellung von Presseausweisen "bestimmten Berechtigten vorbehält". Offenbar war das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gegen das Land Nordrhein-Westfalen erforderlich, um den Monopolisten diese Rechtslage zu verdeutlichen.

Muster des so genannten bundeseinheitlichen Presseausweises
Foto: Bernd Lammel
Es darf schon verwundern, dass dieses Verfahren überhaupt erforderlich wurde. Es gilt die Zulassungsfreiheit der Pressetätigkeit. Das ist in den Landespressegesetzen ausdrücklich vorgeschrieben. Der Staat darf also Pressearbeit nicht von einer Zulassung abhängig machen. Die Pressetätigkeit kann daher auch nicht abhängig sein vom Besitz eines Presseausweises. Es ist aber hinreichend bekannt, dass die Vorlage eines Presseausweises die Pressearbeit erheblich erleichtert. Die Behörden sind nach den Landespressegesetzen etwa zur Auskunft nur "Vertretern der Presse" gegenüber verpflichtet. Der Presseausweis stellt die entsprechende Legitimation dar.
Die Verbände, denen nach den bisherigen Regeln das Recht zustand, Presseausweise ausstellen zu dürfen, hatten bei ihrer Selbstdarstellung und Mitgliederakquisition die Möglichkeit, auf dieses "Privileg" hinzuweisen. Sie hatten damit sicherlich gegenüber konkur-rierenden Verbänden einen erheblichen Wettbewerbsvorteil. Dies gilt weniger für die Verlegerverbände, eher für konkurrierende Gewerkschaften, die Mitglieder suchen insbesondere unter freien Journalisten. So erklärt sich wohl auch, dass die bisher "ausstellungsberechtigten Verbände" Bedenken äußerten gegen das Ersuchen von Freelens, ebenfalls als ausstellungsberechtigte Institution anerkannt zu werden.
Freelens wird sich darüber im Klaren gewesen sein, dass man von niemandem hätte gehindert werden können, Presseausweise auszustellen. Dem Verein kam es wohl auf den wichtigen Gesichtspunkt an, dass die Behörden auch ein von Freelens ausgestelltes Legitimationspapier als "Presseausweis" akzeptieren.
Diesem Anliegen hat das Verwaltungsgericht entsprochen. Die Behörden (zumindest die des Landes Nordrhein-Westfalen) sind durch das Urteil verpflichtet, den von Freelens ausgestellten Presseausweis als Nachweis, Vertreter der Presse zu sein, anzuerkennen.
Das Verwaltungsgericht kommt zu diesem Ergebnis unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 des Grundgesetzes. Freelens wurde den bisher ausstellenden Verbänden gleichgestellt. Das Gericht hat aber gleichzeitig erhebliche Anforderungen an die "Qualität" eines Verbandes gestellt, damit dessen Presseausweise von den Behörden anerkannt werden.
Das Verwaltungsgericht hat es als "sachgerecht" betrachtet, wenn die Ausweise nur von solchen Organisationen anerkannt werden, die über "einen längeren Zeitraum existieren und eine nicht nur unbeachtliche Mitgliederzahl" haben. Der Maßstab: Freelens existierte im Zeitpunkt der Entscheidung fast zehn Jahre und zählt über 1.500 Mitglieder.
Diese Kriterien machen durchaus einen Sinn. Die Behörden müssen darauf vertrauen können, dass die Ausstellung des Presseausweises auf zuverlässigen Überprüfungen beruht. Ein Missbrauch muss weitgehend ausgeschlossen bleiben.
Bemerkenswert ist schließlich, dass das Verwaltungsgericht das Vorbringen der "bisher berechtigten" Journalistenverbände zurückgewiesen hat, die das Hinzukommen eines weiteren ausstellungsberechtigten Verbandes nicht für erforderlich hielten. Nüchtern weist das Verwaltungsgericht daraufhin, dass das Hinzukommen eines einzelnen weiteren Verbandes die Kommunikation unter den Verbänden mit den Behörden ernsthaft nicht erschweren könne. Bei der Stellungnahme dieser Verbände fällt die Abwesenheit von ernstzunehmenden berechtigten Argumenten auf. Dies nährt den Verdacht, dass lediglich die einmal zugestandenen Pfründe und der damit erworbene Wettbewerbsvorteil geschützt werden sollten.
RA Helmuth Jipp

hat in Berlin, München und Hamburg Rechtswissenschaften und Soziologie studiert und arbeitet seit über zwei Jahrzehnten als Rechtsanwalt in Hamburg. Helmuth Jipp ist unter anderem spezialisiert auf Medien-, Urheber- und Verlagsrecht sowie Arbeitsrecht der Bühnenangehörigen.
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