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BKA-Gesetz

BKA-Gesetz kontra Pressefreiheit?


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Der Bundesrat hat im Dezember das BKA-Gesetz verabschiedet. Die Kompetenzen des Bundeskriminalamtes in der Terrorbekämpfung werden mit diesem Gesetz erheblich ausgeweitet, und der Bundesinnenminister sah sich bis zur Verabschiedung des Gesetzes mit erheblicher Kritik konfrontiert – nicht nur aus den Reihen der Grünen und der Linkspartei. Heftiger Widerspruch kam auch von der FDP. Besonders umstritten war und ist die Online-Durchsuchung von Computern. Berliner Journalisten befragte den Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble zu den neuen Vollmachten des BKA, den Informantenschutz und die Pressefreiheit, die besonders die Organisation Reporter ohne Grenzen massiv bedroht sieht.


Das BKA-Gesetz ist im Dezember verabschiedet worden. Ist das Verhältnis zwischen Innenministerium und Medien dadurch sehr angespannt?
Das glaube ich ganz und gar nicht. Ich verteidige die Pressefreiheit. Ich habe nie etwas von Hausdurchsuchungen und ähnlichen Maßnahmen gegen Journalisten wegen des Verdachtes der Beihilfe zum Geheimnisverrat gehalten. Das habe ich auch als Oppositionsführer immer öffentlich gesagt. Ich verteidige die Freiheitsrechte des Grundgesetzes mit großer Entschiedenheit. Und ich muss sie als Innenminister schützen lassen durch die zuständigen Organe unseres freiheitlichen Verfassungsstaates.

Was sagen Sie dazu, dass einer Ihrer Amtsvorgänger, der frühere Bundesinnenminister Gerhart Baum (FDP), kurz nach der Einigung im Vermittlungsausschuss zum neuen BKA-Gesetz Verfassungsbeschwerde ankündigte. Er sagte: "Auch die in der Schlussphase vorgenommenen punktuellen Korrekturen ändern nichts an der Verfassungswidrigkeit weiter Teile des Gesetzes." Die Beschwerde umfasst ausdrücklich auch die Problematik der Online-Durchsuchung.
Herr Baum macht von seinem Recht Gebrauch, das ist ein selbstverständlicher Vorgang. Ich bin mir aber sicher, dass die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg haben wird.

Die politische Diskussion über die Überwachungsvorhaben hat bewirkt, dass jetzt vorweg ein Richter eingeschaltet werden muss. Der ist aber in den Fall, für den eine Abhör – oder Durchsuchungsmaßnahme erwirkt werden soll, ja gar nicht hinreichend eingearbeitet. Birgt das nicht die Gefahr, dass der Richter im Zweifel einen Antrag durchwinkt ?
Nein. Das weise ich entschieden zurück. Sie legen mit dieser Aussage die Axt an die Wurzeln unseres Rechtsstaates – nämlich an das Vertrauen in die Seriosität von richterlichen Entscheidungen. Die Systematik unseres Grundgesetzes ist eine ganz einfache: Die Grundrechte müssen geschützt werden, und zwar durch dazu von der Verfassung legitimierte Institutionen des Staates.

Die Polizei muss zum Schutz der Grundrechte in gesetzlich genau definierten Fällen die Möglichkeit haben, auch in grundgesetzlich geschützte Bereiche einzugreifen. Soll zum Beispiel eine Person verhaftet werden, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen, weil eine Verhaftung ein schwerer Eingriff in die Freiheitsrechte ist. Im Gesetz ist deshalb festgelegt worden, dass darüber ein Richter entscheidet. Und nur wenn dieser Richter die Entscheidung trifft, darf die Verhaftung erfolgen. Genauso ist das bei einer Wohnungsdurchsuchung, was ebenfalls ein schwerer Eingriff in die Grundrechte ist, oder bei einer Abhörmaßnahme – immer muss ein Richter entscheiden, ob diese Maßnahme verhältnismäßig und gesetzlich zulässig ist. Die Staatsanwaltschaft oder die Polizei, die eine solche Maßnahme beispielsweise zum Zweck der Gefahrenabwehr für notwendig erachten, müssen einen Richter davon überzeugen, und der trifft seine Entscheidung in richterlicher Unabhängigkeit und sicher nicht leichtfertig.

Nur bei „Gefahr im Verzug“ kann eine Maßnahme erfolgen, bevor ein Richter den Sachverhalt kennt – die sogenannte Eilkompetenz. Dann aber muss eine richterliche Entscheidung innerhalb von 24 Stunden nachgeholt werden.

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Heft Nr. 1-2009
Titelthema:
Bildung

Titelfoto: Bernd Lammel

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